Beweis der Urheberschaft


Hat ein Künstler einen Song, einen Text oder ein Buch geschrieben, so bedarf es nach deutschem Recht - im Unterschied zum amerikanischen - nicht erst der Eintragung eines Copyrights, um Urheberrechtsschutz für dieses Werk zu genießen. Dieser Schutz des Urhebers tritt vielmehr automatisch mit dem Erschaffen des Werkes ein.
Problematisch kann es jedoch werden, die eigene Urheberschaft an seinem Werk nachzuweisen. Ist es bereits erschienen, wird gemäß § 10 UrhG vermutet, daß derjenige, der auf den erschienenen Vervielfältigungsstücken des Werkes in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, es auch ist. Wie kann man sich jedoch in der Zeit vor Erscheinen gegen  unberechtigte Verwertung eigener künstlerischer Ideen durch andere schützen? Dazu muß man nachweisen können, daß man selbst Urheber ist. Wichtiges Indiz dafür ist der Nachweis, zeitlich vor dem anderen das Werk bereits erstellt zu haben. Eine beliebte und preiswerte, wenn auch nicht sehr beweiskräftige Methode ist es, sich eine Kopie des Werkes in Form einer CD, MC, Diskette o.ä. per Einschreiben in einem verschlossenen Umschlag zuzusenden und diesen ungeöffnet aufzubewahren. Mehr Beweiskraft messen die Gerichte im Streitfall der Hinterlegung einer solchen Werkkopie bei einem Rechtsanwalt* oder Notar zu. Die Möglichkeit, seine Rechte als Urheber an dem Werk von einer Verwertungsgesellschaft, etwa im Bereich Musik der GEMA, wahrnehmen zu lassen, hat wegen des Datums der Anmeldung des Werkes bei der Verwertungsgesellschaft vergleichbare Beweiskraft. Allerdings lohnt eine GEMA-Mitgliedschaft nur, wenn man regelmäßig Werke anmeldet ( mindestens fünf Werke sind Voraussetzung für eine außerordentliche Mitgliedschaft ) und aufgrund der Anmeldung auch entsprechende Erlöse erwarten kann, weil die Werke mit gewisser Häufigkeit aufgeführt werden.
*z.B. verwahrt auch unsere Kanzlei solche Werkkopien

-Schutz des Urhebers mit Enstehung des Werkes
-Beweismöglichkeiten für Urheberschaft:
Veröffentlichung des Werkes,
Einschreiben an sich selbst,
anwaltliche oder notarielle Hinterlegung,
Anmeldung bei GEMA o.a. Verwertungs- gesellschaften

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